Grundsätzlich dürfte gemäss EMF aber davon auszugehen sein, dass der Beschuldigte in seinem Heimatstaat weiterhin über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, welches ihm erlaubten sollte, dort wieder Fuss fassen zu können. Insbesondere, da er seine Landessprache nach wie vor spreche und mit den Sitten und Gepflogenheiten seines Herkunftslandes nach wie vor vertraut sein dürfte (pag. 399).