20.2.7 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland / in der Schweiz Gemäss Bericht der EMF vom 7. November 2023 könnten keine konkreten Ausführungen betreffend die Wiedereingliederungsaussichten im Herkunftsstaat gemacht werden. Grundsätzlich dürfte gemäss EMF aber davon auszugehen sein, dass der Beschuldigte in seinem Heimatstaat weiterhin über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, welches ihm erlaubten sollte, dort wieder Fuss fassen zu können.