Vor der oberen Instanz machte der Beschuldigte keine Beschwerden geltend. Die obgenannten vom Beschuldigten vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden scheinen keine enge medizinische Betreuung zu erfordern, ansonsten sich der Beschuldigte zweifelsfrei dem Gesundheitsdienst anvertrauen würde. Die gesundheitlichen Einschränkungen erscheinen der Kammer jedenfalls nicht derart einschneidend, als dass sie einer Landesverweisung entgegenstehen würden.