25 Z. 61) und er sei ledig (pag. 124). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, seinen Vater nicht zu kennen (pag. 551 Z. 7). Mit seiner Mutter, welche angeblich Schweizerin sei oder gewesen sei, habe er zwar im selben Haushalt gelebt, jedoch nicht lange (pag. 551 Z. 13, 27), danach sei er in einem Heim gewesen (pag. 551 Z. 16). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, seine Familie sei tot. Seine Mutter sei während seinem Gefängnisaufenthalt gestorben, er habe niemanden (pag. 766 Z. 16 ff.).