42 schen Rechtsordnung gleichgültig. Mangels eines gültigen Aufenthaltstitels würde sich der Beschuldigte sodann auch bei fortdauerndem Aufenthalt in der Schweiz strafbar machen. 20.2.5 Familie Zu den Familienverhältnissen des Beschuldigten erwog die 2. SK im Urteil vom 24. Juli 2020 was folgt (Vorakten SK 20 22, pag. 1001 f.): Bei der Anhaltung am Grenzwachtstützpunkt Neuenburg Bahnhof vom 21. September 2018 gab der Beschuldigte an, in der Schweiz über «Familie» zu verfügen, mehr dazu jedoch nicht sagen zu wollen (pag.