Der Beschuldigte war bis anhin nicht in der Lage, sein diesbezügliches Verhalten zu ändern und die hier geltenden Regeln einzuhalten. Weder unbedingt ausgesprochene Strafen noch länger dauernde Gefängnisaufenthalte konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Der Beschuldigte zeigte sich bis dato als unbelehrbar und gegenüber der schweizeri-