Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass die Delinquenz ihn bereits während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz begleitet und er mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hielt im Urteil vom 24. Juli 2020 zutreffend fest, dass sich seine Straftaten wie ein roter Faden durch die hiesige Anwesenheit ziehen würden. Der Beschuldigte war bis anhin nicht in der Lage, sein diesbezügliches Verhalten zu ändern und die hier geltenden Regeln einzuhalten.