In Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist seine sprachliche Integration insgesamt als durchschnittlich zu bezeichnen. Während des Verfahrens SK 20 22 gab er zu Protokoll, ein wenig den afrikanischen Dialekt seines Herkunftslandes zu sprechen, welchen seine Eltern ihm beigebracht hätten (Vorakten SK 20 22, pag. 25 Z. 64). Der Beschuldigte verbrachte einen nennenswerten Teil seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz in Haft resp. im Strafvollzug. Soziale Kontakte hat der Beschuldigte seit seiner Einweisung in das Regionalgefängnis Bern lediglich zu seinem Anwalt.