Der Beschuldigte spricht Französisch und damit eine schweizerische Landessprache. Während in der schriftlichen Begründung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020 die Französischkenntnisse des Beschuldigten als äussert schlecht bezeichnet wurden (Vorakten SK 20 22, pag. 1001), konnte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2023 mit der Übersetzerin verständigen. In Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist seine sprachliche Integration insgesamt als durchschnittlich zu bezeichnen.