20 Z. 63 ff.). Im Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020 wurde erwogen, der Beschuldigte habe selbst angegeben, seinen Lebensunterhalt mit Betteln und dem Geld, welches er während der Gefängnisaufenthalte erhalten habe, zu bestreiten (Vorakten SK 20 22, pag. 1002). Auch der EMF liegen keine Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten vor (pag. 399). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz noch nie nachweislich einer geordneten und regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging.