Härtefallprüfung 20.2.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er in der Schweiz geboren sei, kann nicht abgestellt werden (vgl. Ziff. II.9.4. hiervor). So reiste der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: EMF) vom 7. November 2023 am 15. Oktober 2011 in die Schweiz ein (pag. 398 ff.). Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch die prägenden Jugendjahre in der Schweiz. Andererseits befindet er sich nun seit über 12 Jahren in der Schweiz, wobei er einen grossen Teil in Haft verbracht hat.