20. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 20.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte wird der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) schuldig erklärt. Er hat damit ein Verbrechen nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB begangen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.