Für die Gesamtwürdigung fällt weiter ins Gewicht, dass auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten – insbesondere sein Verhalten im Strafvollzug – nicht von Einsicht und Reue zeugt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die unklaren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Legalprognose weiter trüben, weshalb insgesamt von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden muss. Ein teilbedingter Vollzug kann somit nicht angeordnet werden, die Strafe ist unbedingt auszusprechen. 18.2.2 Geldstrafe