Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldigten in Anbetracht der zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen keine günstige Prognose mehr gestellt werden könne. Nicht einmal die mehrfach ausgesprochenen Freiheitsstrafen konnten den Beschuldigten von der weiteren Delinquenz abhalten. Für die Gesamtwürdigung fällt weiter ins Gewicht, dass auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten – insbesondere sein Verhalten im Strafvollzug – nicht von Einsicht und Reue zeugt.