Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann (Art. 43 StGB). Im Bereich der Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jahren, wo keine Überschneidung mit der bedingten Strafe besteht, liegt der eigentliche Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist.