34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Aufgrund der Erwerbslosigkeit des Beschuldigten und des fehlenden finanziellen Vermögens ist der Tagessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Besondere finanzielle Umstände, die einen tieferen Tagessatz gebieten würden, liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, zu verurteilen.