18. Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung Für die Hinderung einer Amtshandlung kann nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Das Gericht richtet sich nach dem Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien und erachtet als Tatkomponentenstrafe 10 Tagessätze als angemessen. Bei den Täterkomponenten sind auch hier wieder die zahlreichen Vorstrafen (vgl. im Strafregisterauszug des Beschuldigten Urteil 2 (pag. 598 f.], Urteil 4 [pag. 600 f.] und Urteil 6 [pag. 602 f.]) im Sinne einer Unbelehrbarkeit des Täters straferhöhend zu berücksichtigen. Die Strafe ist auf 15 Tagessätze zu erhöhen. 18.1 Höhe des Tagessatzes