Dieser Umstand wurde bereits unter der vorangehenden Erwägung deutlich straferhöhend berücksichtigt, weshalb hier eine zusätzliche Erhöhung nicht mehr zwingend nötig erscheint. Die Kammer berücksichtigt indes leicht straferhöhend, dass der Beschuldigte von Reue und Einsicht nicht nur weit entfernt ist, sondern auch zu einem Rundumschlag gegen die Mitarbeitenden der Kantonspolizei ausholte und diese diverser Widerhandlungen bezichtigte, so etwa in seinen Aussagen, wonach er durch einen Polizisten ins Wasser gestossen worden resp. mit einer Waffe auf ihn gezielt worden sei.