Dieses Nachtatverhalten fügt sich nahtlos in das Bild ein, wonach der Beschuldigte nicht bereit ist, sich an die geltenden Regeln zu halten. Dieser Umstand wurde bereits unter der vorangehenden Erwägung deutlich straferhöhend berücksichtigt, weshalb hier eine zusätzliche Erhöhung nicht mehr zwingend nötig erscheint.