Insgesamt kann der Beschuldigte aus Sicht der Kammer deshalb nicht gleich behandelt werden wie ein Beschuldigter ohne Vorstrafen. Die Kammer berücksichtigt die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen sowohl betreffend die BetmG-Widerhandlungen als auch den Verweisungsbruch und das Delinquieren nur 10 Tage nach vorgängiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als Ausdruck einer grossen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung mit einer Straferhöhung von 8 Monaten. 17.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der Tatbegehung befindet sich der Beschuldigte im Gefängnis.