Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen bei der Strafzumessung überhaupt nicht auswirkt. Des Weiteren ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wie von der Vorinstanz festgehalten allesamt keine Warnwirkung gezeitigt haben sollen. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, im Jahr 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, im Jahr 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen und im Jahr 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Daneben wurden ihm mehrfach Geldstrafen von 5 bis 180 Tagessätzen auferlegt.