Neben Gewaltdelikten wurde der Beschuldigte mehrheitlich wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt, so diverse Male wegen Vergehen und bereits zwei Mal wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die zahlreichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeugen von einer grossen Gleichgültigkeit und Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Zeitraum der Tatbegehungen in der freien Willensbildung eingeschränkt war. Insofern kann dies nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz nicht dazu führen, dass sich die