JUCKER, a.a.O., N 48 zu Art. 47 StGB, wonach insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen Zuschläge bis maximal 50 % gemacht werden könnten). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten umfasst sieben Seiten (vgl. Strafregisterauszug vom 15. November 2023 [pag. 627 ff.] und Ziff. IV.14. hiervor). Neben Gewaltdelikten wurde der Beschuldigte mehrheitlich wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt, so diverse Male wegen Vergehen und bereits zwei Mal wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz.