Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheinen die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein «automatischer Vorstrafenzuschlag» im Rahmen der Täterkomponenten mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht zu vereinbaren wäre (pag. 317; S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), grundsätzlich nachvollziehbar.