Nach seiner Haftentlassung verliess der Beschuldigte die Schweiz nicht und hielt sich illegal in der Schweiz auf. Mit diesem Verhalten offenbarte er eine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Insgesamt bleibt es indes bei einem leichten Verschulden, weshalb die Kammer vor dem Hintergrund, dass beim Verweisungsbruch ein deutlich höherer Strafrahmen vorgesehen ist als beim illegalen Aufenthalt nach Art. 115 AIG, eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen erachtet. Davon werden 2/3, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe an die Einsatzstrafe asperiert.