Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt. Dieser Titel stellt die gegen amtliche Entscheidungen und Massnahmen gerichteten Verhalten unter Strafe, bei denen nicht aktiv in amtliches Handeln eingegriffen wird. Durch die Strafsanktion nach Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden. Der Verweisungsbruch dauerte vom 10. bis 19. Mai 2022, weshalb die Dauer für ein leichtes Verschulden spricht. Nach seiner Haftentlassung verliess der Beschuldigte die Schweiz nicht und hielt sich illegal in der Schweiz auf.