16. Asperation Verweisungsbruch Betreffend den Verweisungsbruch ist festzuhalten, dass die Widerhandlung nur rund 10 Tage gedauert hat und somit nur dieser Zeitraum zu beurteilen ist. Der Verweisungsbruch ist in den VBRS-Richtlinien nicht enthalten, hingegen der illegale Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrahmen) eine Referenzstrafe von 20-40 Strafeinheiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt bis zu 3 Monaten gedauert hat. Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt.