Er trug dabei mind. 114 Portionen auf sich, was eine Vielzahl von Verkaufsgeschäften bedeutet hätte. Welche Rolle dem Beschuldigten im Drogenhandel zukommt, ist nicht geklärt und somit neutral zu werten. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 17 Monaten als angemessen. 15.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen.