Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Vorliegend erhöht sich die Strafe leicht, zumal der Beschuldigte im Begriff war, die Drogen – die bereits portioniert waren – an die Abnehmer zu bringen, auch wenn er hierzu noch keine konkreten Anstalten traf. Er trug dabei mind. 114 Portionen auf sich, was eine Vielzahl von Verkaufsgeschäften bedeutet hätte.