Das neue Recht, in Kraft seit 1. Juli 2023, sieht diese Möglichkeit der Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr vor. Da nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe nicht angezeigt ist, erscheint das neue Recht — aufgrund des unveränderten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren — nicht milder, weshalb auf den vorliegenden Fall das Betäubungsmittelgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aBetmG) Anwendung findet.