15. Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 15.1 Anwendbares Recht aArt. 19 Abs. 2 BetmG sah in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft wird (AS 2009 2623). Das neue Recht, in Kraft seit 1. Juli 2023, sieht diese Möglichkeit der Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr vor.