Urteil 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.1 und 2.3.4) vorliegend nicht zu beachten ist, da die Rückführungsrichtlinie auf Drittenstaatenangehörige nicht anzuwenden ist, die – wie vorliegend – nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts, so auch Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.6.2). Da die abstrakt höchste Strafandrohung offensichtlich bei den qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG liegt, ist zunächst hierfür eine Strafe zuzumessen.