tung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer über die Integration und rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 200.00, dies als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 7. August 2017 des Obergerichts des Kantons Bern. Am 19. April 2021 folgte ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, mit welchem der Beschuldigte wegen Beschimpfung und Gewalt oder