V.20.2.2 hiernach). Eine Geldstrafe ist vorliegend indes ohnehin nicht angezeigt, da unter Berücksichtigung des Leumunds des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihn eine Geldstrafe von weiteren Delikten abhalten würde. Der Blick in den Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 597 ff.) zeigt zahlreiche Vorstrafen.