41 N. 5). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist wenig bekannt; zu seinen finanziellen Verhältnissen gibt er keine Auskunft (pag. 397). Aufgrund der Erwerbslosigkeit und der zahlreichen Haftaufenthalte des Beschuldigten muss aber davon ausgegangen werden, dass es prekär um dessen finanziellen Verhältnisse steht. Seine Fähigkeit, eine allfällige Geldstrafe (aus legal erworbenen Mitteln) bezahlen zu können, steht arg in Zweifel (vgl. auch Ziff. V.20.2.2 hiernach).