Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe, ihrer Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2). Die Schuld des Täters ist dagegen nicht entscheidend (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; zum Ganzen Absatz BGE 144 IV 319 [Pra 2019 Nr. 58] E. 1.2). Von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB werden Rückfalltäter erfasst, die auch nach Auferlegung von Geldstrafe erneut delinquiert haben (HEIMGARTNER, Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, Art. 41 N. 5).