14. Strafrahmen und Strafart Die Strafrahmen lauten wie folgt: - Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 BetmG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; - Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen; - Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen.