Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius vorliegend aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu beachten hat. Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden der Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, die Hinderung einer Amtshandlung und der Verweisungsbruch.