30 sondern scheint auch nicht um die Anerkennung einer allfälligen Staatenlosigkeit bemüht zu sein. Die aktuelle Situation stellt für den Beschuldigten somit keine eigentliche Notlage dar, zumal er sich durch eigene Mitwirkung daraus befreien könnte. Daraus folgt, dass er sich auch nicht auf einen Notstand berufen kann. Der Beschuldigte ist somit des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung