O., 94), ist vorliegend nicht einschlägig. Würde der Beschuldigte bei der Abklärung seiner Nationalität mithelfen, wäre es durchaus möglich, dass er einen ausländischen Pass erhalten könnte und so – ohne ausländische Gesetze verletzen zu müssen – ausreisen könnte. Allen Beteuerungen des Beschuldigten vor Obergericht, wonach er sich via Anwalt und aus dem Gefängnis heraus um einen Reisepass bemüht habe (pag. 643 Z. 247 ff.), zum Trotz, muss in Anbetracht der Beweislage bezweifelt werden, dass der Beschuldigte sich tatsächlich und ernstlich um einen Reisepass bemühte.