17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Der von TRAUTVETTER genannte Fall eines Notstands, in welchem der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen müsste – etwa, wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können (TRAUTVETTER, a.a.O., 94), ist vorliegend nicht einschlägig.