Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. 12.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte vorliegend auf einen rechtfertigenden Notstand nach Art. 17 StGB berufen kann. Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.