Der Beschuldigte verweilte bis zu seiner Anhaltung am 19. Mai 2022 in Bern und anderswo. Für die Zeit bis zum 8. Mai 2022 wurde er bereits rechtskräftig verurteilt (Strafbefehl vom 9. Mai 2022, pag. 137). Damit missachtete er während 10 Tagen die rechtsgültige Verweisung. Der objektive Tatbestand des Verweisungsbruchs ist damit erfüllt. 12.2.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte verweilte denn auch im Wissen um die gegen ihn ausgesprochene Wegweisung aus dem Urteil SK 20 22 vom 24. Juli 2020 weiterhin willentlich in der Schweiz. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.