29 für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. In diesem Fall liegt ein echter Notstand vor. Der Richter muss das Vorliegen eines Notstandes auch dort prüfen, wo ein Ausgewiesener als Flüchtling in die Schweiz zurückkehrt (BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, Art. 291 N 36 f. m.H. auf TRAUTVETTER, Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1957, 94 f.). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Objektiver Tatbestand