Nach der Zustellung des Urteils und damit einhergehender Rechtskraft, muss der Verurteilte tatsächlich Kenntnis vom Ausweisungsurteil nehmen (BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, Art. 291 N 34 m.V. auf ROSCHACHER, Diss., 145). Verbleibt der Täter trotz dieses Wissens in der Schweiz bzw. im entsprechenden Kanton oder hat er das verbotene Gebiet trotzdem willentlich betreten, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Schwierigkeiten können sich dort ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen muss – etwa wenn es