Der Verweisungsbruch ist ein Dauerdelikt, der nicht nur beim Grenzübertritt, sondern solange begangen wird, als der unberechtigte Aufenthalt andauert (BGE 147 IV 232, E. 1.1). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz verlangt. Voraussetzung ist das Wissen des Täters über den gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid sowie das Bewusstsein, dass das in der Folge betretene Territorium zur Schweiz oder zum betreffenden Kanton gehört. Nach der Zustellung des Urteils und damit einhergehender Rechtskraft, muss der Verurteilte tatsächlich Kenntnis vom Ausweisungsurteil nehmen (BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, Art.