12. Verweisungsbruch 12.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 291 StGB macht sich des Verweisungsbruchs schuldig, wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht (Art. 291 Abs. 1 StGB). Der Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB besteht darin, dass der Ausgewiesene das verbotene Gebiet (Eidgenossenschaft oder Kanton) betritt oder nicht rechtzeitig verlässt. Es werden sowohl der Bruch der zuvor vollzogenen Ausweisung sowie die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt.