286 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, weshalb die Strafverfolgungsbehörden subjektiv den Nachweis erbringen müssen, dass der Beschuldigte um die ihm gegenüber angeordnete Amtshandlung wusste und deren Behinderung zumindest billigend in Kauf nahm. Da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, welche einem direkten Beweis naturgemäss nicht zugänglich ist, müssen Umstände bewiesen werden, aufgrund derer sich der Rückschluss auf das Wissen und Wollen des Angeschuldigten zwingend ergibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 10 472 vom 3. März 2011 E. III).