286 StGB (welche auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Strafdrohung begangen werden kann) zur Anwendung gelangen kann (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 10 472 vom 3. März 2011 E. III). Bei Art. 286 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, weshalb die Strafverfolgungsbehörden subjektiv den Nachweis erbringen müssen, dass der Beschuldigte um die ihm gegenüber angeordnete Amtshandlung wusste und deren Behinderung zumindest billigend in Kauf nahm.