286 StGB übermässig ausdehnen und eine Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünstigung durch Flucht zusätzlich erschweren. Gleichzeitig kann ein reines Nichtbefolgen nicht genügen, denn dies wird bereits durch Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) erfasst. Es bedarf einer qualifizierten Widersetzlichkeit, welche sich in einem aktiven Tun ausdrücken muss (BGE 124 IV 127 E. 3a S. 129), damit die schärfere Strafdrohung von Art. 286 StGB (welche auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Strafdrohung begangen werden kann) zur Anwendung gelangen kann (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 10 472 vom 3. März 2011 E. III).